Satzung des Vereins

Satzung des Vereins First Contact e. V.

§ 1 Name des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „First Contact e. V.“
  2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege, besonders die Förderung von Sport sowie der Jugendhilfe und der Hilfe für politisch, rassisch oder Verfolgter, für Flüchtlinge und Vertriebene.
  2. Weiterhin fördert der Verein die Integration von Flüchtlingen auch durch die Durchführung von Veranstaltungen, die dem gegenseitigen Kennenlernen von Flüchtlingen und der einheimischen Bevölkerung dienen und damit das Zusammenleben fördern.
  3. Zusätzlich sind das Ziel und Zweck des Vereins die Förderung soziokultureller Entwicklungsprojekte in Verbindung mit oder Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  4. Weiterhin wird der Zweck des Vereins durch die Bildung von Netzwerken und Partnerschaften von Studenten auf internationaler Ebene erreicht.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
Die benannten Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch Organisation von:

  • Niederschwelligen, offenen Sportangeboten mit der Nutzung von Trainingszeiten in Sporthallen und auf Sportplätzen
  • Planung und Umsetzung neuer Projekte im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit auch in den Herkunftsländern
  • Beratung und Vermittlung für Bildungsangeboten und Hausaufgabenhilfen
  • Organisation von Gruppenaktivitäten zu den Ferienzeiten
  • Kulturprojekte wie Wettbewerbe und Vorführungen für Musik und Tanzen
  • Kunstprojekte die Organisation von Foto- und Grafikausstellungen
  • Ausbildung von Partnerschaften mit Hochschulen
  • Organisation von Informationsveranstaltungen für Studenten im In-und Ausland
  • Auf- und Ausbau von Hochschulpartnerschaften und Konzeption von Stipendienprogrammen

§ 3 Gewinn/Vergütungen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.“
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann durch schriftliche Erklärung jede natürliche Person werden, die mindestens 14 Jahre alt ist.
  2. Die Aufnahme wird vom Vorstand aufgrund des schriftlichen Antrages entschieden.
  3. Mitglieder und Antragsteller können gegen die Entscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder durch die Streichung aus der Mitgliederkartei.
  2. Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich und muss dem Vorstand vier Wochen vorher mitgeteilt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Einen Ausschlussantrag kann der Vorstand oder 10% der Mitglieder stellen. Der Antrag ist ausführlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über einen Ausschluss mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  4. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
  5. Die Streichung aus der Mitgliederkartei kann erfolgen, bei zweimaligem, unentschuldigtem Fernbleiben ordentlicher Mitgliederversammlungen in Folge.

§ 6 Spenden/Beiträge

  1. Die Kosten des Vereins werden aus anzuwerbenden Mitteln und Spenden gedeckt.
  2. Über Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen.
  3. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen.

§ 7Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mit vierzehntägiger Frist einberufen.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder verlangt (mit genauer Tagesordnung).
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter Bestimmung der Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen dieser Satzung: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
  5. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung jederzeit mit 2/3 Mehrheit abberufen werden. Diese Abberufung muss begründet werden. Die Abberufung wird sofort wirksam.
  6. Der Vorstand kann dann ein neues Mitglied berufen, welches auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen über 18 Jahren. Einem/einer Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen.
  2. Der Verein muss immer gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten werden. Der Vorstand kann durch zwei Jugendliche erweitert werden. Sie erhalten Stimmrecht, dürfen aber kein Vertretungsrecht nach §9 Nr. 2 ausführen.
  3. Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt. Bis zur abgeschlossenen Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.
  4. Der Vorstand:
  • führt die Geschäfte des Vereins
  • verwaltet das Vereinsvermögen
  • führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
  • beruft die Mitgliederversammlung
  • bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf
  • bestimmt den Protokollführer der Mitgliederversammlung
  • vertritt den Verein nach außen
  1. Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes bedarf der Schriftform
  2. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und seiner Zweckbetriebe einem angestellten Geschäftsführer übertragen. Für die ordnungsgemäße Ausführung bleibt der Vorstand verantwortlich.
  3. Sofern ein Vorstandsmitglied selbst die laufenden Geschäfte des Vereins und seiner Zweckbetriebe führt, erhält er/sie für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Für den Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand zuständig. Das betroffene Vorstandsmitglied hat dabei kein Stimmrecht.

§ 10 Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung verändert und beschließt mit einfacher Mehrheit die Geschäftsordnung des Vereins
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind in Niederschriften festzuhalten, die jedes Vereinsmitglied einsehen kann.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von der Versammlungsleitung, die Beschlüsse des Vorstandes von zwei Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn mindestens 50% der aktiven Mitglieder vertreten sind.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Hamburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden hat. Vorzugsweise ist das Restvermögen zu Gunsten der Jugendhilfe in Hamburg zu verwenden.

§ 12 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Zur Vereinsjugend zählen alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Jugendversammlung tritt mindestens 1-mal im Jahr vor der Mitgliedsversammlung des Vereines zusammen. Die Jugendversammlung hat die Aufgabe,

  • einen Jugendwart als Vertreter der Vereinsjugend im Vorstand des Vereines zu wählen,
  • eine Jugendordnung zu beschließen,
  • einen Jugendausschuss zu wählen, dessen Aufgaben und Zusammensetzung sich aus der Jugendordnung ergibt, sowie
  • über die Verwendung des Jugendetats zu beschließen.
  • Der Jugendwart bedarf als Vorstandsmitglied der Bestätigung der Mitgliederversammlung des Vereins

§ 13 Haftung:

  1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereines Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
  2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass er sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.

 

Hamburg, den 29. Juli 2016 geändert 08.02.2018